Verkehrsrecht

Verkehrsunfall im Ausland
(von Rechtsanwalt Thomas G. Than)

Der Unfall im Ausland kann einem schnell die Urlaubsfreude verderben. Wenn der Autofahrer jedoch einige einfache Regeln beachtet, verliert der unerfreuliche Vorfall einen Teil seines Schreckens.

Grundsätzlich sollte bei jedem Unfall, es sei denn, es handelt sich um eine Bagatelle, die Polizei hinzugezogen werden. Es gibt zwar Länder, in denen die Polizei auch nach einer Benachrichtigung üblicherweise nicht erscheint. Ein kleiner Trick schafft hier Abhilfe: man sollte darauf hinweisen, dass Personenschäden nicht auszuschließen sind. Dann kommt die Polizei in der Regel doch.

Mit der Urlaubskamera sollten in der Zwischenzeit der Unfallort und sämtliche Unfallspuren fotografiert werden. In manchen Ländern werden die Beteiligten für angebliche Schäden an Bäumen, Leitplanken oder Straßenschildern kräftig zur Kasse gebeten. Daher ist es wichtig Fotos anzufertigen, mit denen der Nachweis geführt werden kann, dass bestimmte Schäden nicht durch den Unfall verursacht worden sind. Um den Beweis zu führen, dass die Fotos mit dem Unfallereignis im Zusammenhang stehen, sollte auch der Unfallgegner zusammen mit seinem Fahrzeug abgelichtet werden.

Sollte die Polizei gleichwohl nicht erscheinen, ist die nächste Polizeidienststelle aufzusuchen. Sind die Autos derart beschädigt, dass sie nicht mehr fahrbereit sind, dürfen sie auf keinen Fall unbeaufsichtigt zurückgelassen werden. Neben der Gefahr eines Diebstahles besteht die Möglichkeit, dass ein zufällig vorbeikommender Polizist von einer gemeinschaftlichen Unfallflucht ausgeht und die Fahrzeuge beschlagnahmt. Bei der Polizei, sollte darauf gedrängt werden, dass sich ein Beamter zusammen mit den Beteiligten zur Unfallstelle begibt. Ansonsten wäre der Polizist nur ein Zeuge vom "Hörensagen", und von einer häufig geforderten "polizeilichen Unfallaufnahme" kann erst gar nicht gesprochen werden. Ein ausländischer Versicherer könnte sich ohne weiteres auf Leistungsfreiheit berufen.

Die Durchsetzung des entstandenen Schadens ist seit Januar 2003 deutlich leichter geworden. Geschädigte können ihre Schadensersatzansprüche nun im Heimatland bei einem dort ansässigen Schadensregulierungsbeauftragten des ausländischen Haftpflichtversicherers geltend machen. Der Zentralruf der Autoversicherer kann anhand des Namens des Halters und des ausländischen Kennzeichens den Versicherer und dessen Regulierungsbeauftragten in Deutschland benennen. Im Falle des Scheiterns der außergerichtlichen Regulierung kann eine Klage jedoch nur in dem Staat erhoben werden, in dem sich der Unfall ereignete. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Tatortrecht, also das Recht des Landes, in dem sich der Unfall ereignete, zur Anwendung gelangt.

Die Verkehrsanwälte der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht kooperieren mit verschiedenen Anwälten innerhalb der Europäischen Union, so dass auch in diesem Fall eine schnelle und kompetente Hilfe geboten werden kann.
 

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