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Pflegekosten und Elternunterhalt (von Rechtsanwalt Thomas G. Than)
Nicht nur Kinder haben einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern. In der Vergangenheit ist es kaum ins Rechtsbewusstsein der Bürger gedrungen, dass auch Eltern einen solchen lebenslang bestehenden Anspruch gegen ihre Kinder haben.
Der Unterhaltsanspruch der Eltern gewinnt aufgrund des gestiegenen Durchschnittalters und der hohen Kosten für Pflege und Heimaufenthalt zunehmend an Bedeutung. Gemäß § 1606 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haften Kinder für diese Kosten anteilig, was auch gerichtlich durchsetzbar ist. Gleichwohl werden solche Klage weniger von den betagten Eltern erhoben, als von den Trägern der Sozialhilfe aufgrund der so genannten „übergegangenen Unterhaltsansprüche“.
Hiervon spricht man, wenn der Sozialhilfeträger für die Pflegebedürftigen die Kosten der Heimunterbringung an den Träger der Einrichtung zahlt und Erstattungsansprüche kraft den gesetzlichen Vorschriften gegen die Kinder auf den Träger der Sozialhilfe übergehen. Stellvertretend kann der Sozialhilfeträger den Kostenerstattungsanspruch gegen die Kinder auch gerichtlich durchsetzen. Bevor es zu diesem Schritt kommt, erfolgt in der Regel zunächst eine Rechtswahrungsanzeige an die Kinder.
Mit Urteil vom 07. Juni 2005 hat das Bundesverfassungsgericht die Zahlungspflicht erwachsener Kinder für die Heimkosten ihrer pflegebedürftigen Eltern jedoch begrenzt. Hiernach darf die Verpflichtung, Unterhalt für die selbst nicht mehr solventen Eltern zu zahlen, die Betroffenen finanziell nicht überfordern. Das Gericht begründet seine Auffassung im wesentlichen damit, dass sich die so genannte „Sandwich-Generation“ erheblichen Belastungen ausgesetzt sehe, weil sie in der Regel für die eigenen Kinder zahlen und sich zunehmend auch um die eigene Altersvorsorge kümmern müsse.
Das Karlsruher Gericht schränkte damit Regressforderungen der Sozialämter deutlich ein. Nach den Worten des Gerichts ist der Elternunterhalt nachrangig gegenüber der Pflicht, für die eigenen Kinder und die eigene Altersabsicherung zu sorgen. Der Senat verwies auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Kinder für ihre Eltern nur dann Unterhalt zahlen müssen, wenn sie dadurch keine spürbare und dauerhafte Senkung ihres bisherigen Lebensstandards erleiden. In dem zu entscheidenden Fall hatte sich das Sozialamt mit einem Trick beholfen: Sie stundete der 66-jährigen Tochter die Regressforderung als zinsloses Darlehen und ließ sich dafür eine Grundschuld auf ihren Eigentumsanteil an einer Immobilie eintragen. Nach dem Tod der Tochter, so der Plan, wollte das Amt das Haus versilbern und sich so die Heimkosten zurückholen. Das Landgericht Duisburg hatte diese Konstruktion noch gebilligt. Nach Ansicht der Karlsruher Richter entbehrt diese Vorgehensweise jedoch jeder Rechtsgrundlage. Denn zu Lebzeiten ihrer Mutter war die Tochter mangels ausreichendem Einkommen nicht unterhaltspflichtig; auch der Hausverkauf war ihr nicht zumutbar. «Diese rechtliche Konstruktion würde letztlich Sozialhilfeansprüche gänzlich zum Wegfall bringen», befand das Gericht. Denn mit dem Umweg über ein Darlehen könnten die Behörden ihre Leistungen immer wieder refinanzieren.
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