|
Sichert eine Erfüllungsbürgschaft auch Gewährleistungsansprüche? (von Rechtsanwalt Thomas G. Than)
Unterscheiden die Parteien im Bauvertrag selbst zwischen Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft, so hat die Vertragserfüllungsbürgschaft mit der Abnahme der Bauleistung ihre Wirksamkeit verloren.
Mit einer Vertragserfüllungsbürgschaft sichern Bauunternehmer, Anbieter von Fertighäusern und Bauträger sich und andere beteiligte Unternehmer vor finanziellen Schäden im Falle einer Insolvenz eines Unternehmens ab. Mit einer solchen Bürgschaft soll sichergestellt werden, dass ein Bürge für die Kosten der Fertigstellung einsteht und weitere ausführende Baufirmen nicht ebenfalls insolvent werden.
Das Oberlandesgericht Celle musste vor wenigen Wochen entscheiden, inwieweit eine solche Vertragserfüllungsbürgschaft auch Gewährleistungsansprüche mit umfassen könnte. In dem dortigen Fall hatte ein Bauherr die Stadtsparkasse als Bürgin eines zwischenzeitlich insolvent gewordenen Bauunternehmers auf Zahlung von Mängelbeseitigungskosten in Anspruch genommen.
Hintergrund der Klage war, dass der Bauherr nach der Abnahme festgestellte Mängel aufgrund der Insolvenz des Bauunternehmers durch einen Drittunternehmer beseitigen ließ. Der Bauherr war der Auffassung, dass auch die Beseitigung der Mängel nach der Abnahme zu der Erfüllung des Vertrages gehöre und somit die Kosten von der Stadtsparkasse übernommen werden müssten.
Die Klage blieb ohne Erfolg.
Nach Auffassung der Richter könne die Sparkasse aus der Vertragserfüllungsbürgschaft nicht für solche Kosten in Anspruch genommen werden, die nach der Abnahme des Werkes durch Mängelbeseitigungsarbeiten entstanden seien. Eine Inanspruchnahme sei nur dann möglich, wenn von Seiten der Sparkasse zusätzlich eine Gewährleistungsbürgschaft abgegeben worden sei.
Zwar gehöre die Gewährleistung grundsätzlich zur Erfüllung des Werkvertrages und insoweit sei dem Bauherren zuzustimmen. Wenn jedoch entsprechend dem im Bauwesen üblichen Sprachgebrauch zwischen einer Vertragserfüllungs- einerseits und einer Gewährleistungsbürgschaft andererseits unterschieden werde, so könne die Vertragserfüllungsbürgschaft nicht für Gewährleistungsrechte eingreifen.
In der streitgegenständlichen Bürgschaftsurkunde hatten die Parteien zum einen die Zurverfügungstellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft und zum anderen einen Sicherheitseinbehalt vom Schlussrechnungsbetrag vereinbart, der durch Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft abgelöst werden könne. Nach Meinung der Richter war hierdurch der Wille zur Abgrenzung klar aufgezeigt worden.
Der Bauherr hatte ergänzend darauf hingewiesen, dass die Sparkasse vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens anderweitig Gewährleistungsansprüche reguliert hatte, ohne ihre Einstandspflicht aufgrund der lediglich bestehenden Vertragserfüllungsbürgschaft zurückzuweisen. Daher könne es im Ergebnis auf den Wortlaut der Bürgschaftsvereinbarung nicht ankommen.
Das Gericht wies darauf hin, dass sich aus diesem Umstand allein nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen ließe, dass zusätzlich eine Haftung für Gewährleistungsansprüche begründen werden solle. Die vorgenommene Regulierung könne vielfältige Gründe haben, z.B. eine Zahlung aufgrund falscher Beurteilung der tatsächlichen Rechtslage.
Die sich aus dem Bürgschaftsrecht ergebende strenge Haftung erfordere, ausschließlich die Forderung als durch die Bürgschaft abgesichert anzusehen, die sich klar und eindeutig aus der Bürgschaftsurkunde selbst ermitteln lässt. Außerhalb der Urkunde liegende Umständen können nur dann herangezogen werden, wenn diese zweifelsfrei zu bewerten sind. An einer solchen Klarheit fehlt es in der Regel jedoch dann, wenn bereits in der Bürgschaftsurkunde zwischen der Vertragserfüllungsbürgschaft einerseits und der Gewährleistungsbürgschaft andererseits ausdrücklich unterschieden wird.
|