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Private Internetnutzung am Arbeitsplatz (von Rechtsanwalt Thomas G. Than)
Eine Kündigung wegen privater Internet-Nutzung am Arbeitsplatz ist regelmäßig nicht ohne ein ausdrückliches Verbot oder eine vorausgegangene einschlägige Abmahnung gerechtfertigt.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz musste sich im vor kurzem mit einem Fall privater Internetnutzung am Arbeitsplatz beschäftigen. Ein Mitarbeiter hatte am Arbeitsplatz privat im Internet gesurft und sich dabei pornografische Inhalte herunter geladen. Durch Mitteilungen in der Werkszeitung hatte der Arbeitgeber auf ein entsprechendes Verbot hingewiesen. Nach plötzlichem Anstieg der monatlichen Internetkosten von 14 EUR auf ca. 400 EUR konnte der Verursacher ermittelt werden, obwohl die vom System automatisch angelegte Liste der angewählten Seite gelöscht worden war. Unter Berufung auf das ausgesprochene Verbot zur privaten Internetnutzung wurde das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt.
Das Gericht hielt die Kündigung mangels vorheriger Abmahnung für unzulässig. Es begründete seine Auffassung damit, dass davon auszugehen sei, dass der Arbeitnehmer keine positive Kenntnis von dem Verbot gehabt habe. Im Betrieb, so die Richter, habe vielmehr eine Unsicherheit über die Möglichkeit der Internetnutzung geherrscht, da nicht jeder Arbeitnehmer die Werkszeitung lesen würde.
Wie bei Privattelefonaten könne auch die private Nutzung des Internets im Regelfall nicht ohne ein ausdrückliches Verbot bzw. eine vorausgegangene einschlägige Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen, weil die Gestattung privater Internetnutzung im angemessenen Umfang eine im Privat- und Arbeitsleben sozialtypische Erscheinung sei. Etwas anderes gelte nur dann, wenn Kosten ausgelöst würden, mit deren Duldung durch den Arbeitgeber nicht gerechnet werden dürfe. Es sei Sache des Arbeitgebers bzw. der Betriebspartner, die Privatnutzung eindeutig und umfassen zu regeln.
Ist kein ausdrückliches Verbot ausgesprochen, kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass er zur privaten Nutzung betrieblicher elektronischer Kommunikationsanlagen berechtigt ist, so lande diese nicht größere Teile der Arbeitszeit in Anspruch nimmt und keine spürbare Kostenbelastung auslöst. Teilweise wurde von Landesarbeitsgerichten entschieden, dass eine Kündigung auch ohne Verbot bzw. Abmahnung gerechtfertigt ist, wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit pornografisches Material aus dem Internet lädt und dadurch das Ansehen des Arbeitgebers beeinträchtigt wird.
Im Falle der Untersagung einer Privatnutzung ist der Arbeitgeber unter Umständen berechtigt eine Datenerhebung vorzunehmen. Anders als das Abhören dienstlicher Telefonate ist die Überwachung von E-Mail-Inhalten zulässig, da dem Arbeitgeber grundsätzlich das Recht zustehe, in die geschäftlichen Unterlagen Einblick zu nehmen.
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